22.3.2023

BaFin zeigt sich bei elektronischer Kommunikation pragmatisch

Die BaFin hat uns darüber informiert, dass die Verordnung über die elektronische Kommunikation nach dem KAGB (KAeKV) bis auf Weiteres nicht in Kraft tritt und überarbeitet wird. Der Entwurf von Dezember 2022 sah vor, dass die Kommunikation zwischen Fondsverwaltern, Investmentgesellschaften, Verwahrstellen, interessierten Erwerbern oder Inhabern bedeutender Beteiligungen mit der BaFin vom 1. April 2023 an ausschließlich über die Melde- und Veröffentlichungsplattform (MVP) erfolgen sollte. Mit der Verschiebung und angekündigten Überarbeitung hat die BaFin unsere Kritik berücksichtigt und auch unseren Vorschlag aufgegriffen, über den 1. April 2023 hinaus mit ihr über verschlüsselte E-Mails kommunizieren zu können.

Damit müssen lediglich folgende Anzeigen, Meldungen und Berichte ausschließlich über die MVP eingereicht werden:

  • AIFMD-Reporting nach § 35 bzw. § 44 Abs. 1 Nr. 4 und Abs. 7 KAGB
  • MMF-Reporting nach Art. 37 der Verordnung (EU) EU) 2017/1131
  • Prüfungsberichte zu Kapitalverwaltungsgesellschaften oder Investmentvermögen
  • Halbjahresberichte zu Publikumsinvestmentvermögen nach § 4 Abs. 2 KARBV n.F.
  • Anzeigeverfahren nach § 38 DerivateV
  • Auslagerungsanzeigen nach der KAGB-Auslagerungsanzeigenverordnung
  • Anzeigeverfahren nach § 312 KAGB (UCITS)
  • Anzeigeverfahren nach § 331 KAGB (AIF)
  • Beschwerdeberichte nach Art. 26 DVO zu MiFID II

Alle anderen Anzeigen, Anträge, Meldungen und sonstige Dokumente können sowohl über die MVP als auch wie bisher über verschlüsselte E-Mail an die BaFin übermittelt werden. Hierzu zählen auch die personenbezogenen Anzeigen (z. B. Neubestellung der Aufsichtsräte). Die BaFin stellt somit grundsätzlich zwei elektronische Zugangswege zur Verfügung. Eine papierhafte Einreichung von Anzeigen, Anträgen oder sonstigen Dokumenten ist vom 1. April 2023 an nicht mehr zulässig. Dies folgt aus § 7b KAGB, der am 1. April 2023 in Kraft treten wird.


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