2.3.2023

BVI für „one share, one vote“-Prinzip

Der BVI hat sich am 21. Februar 2023 in einer Stellungnahme an das Bundesministerium der Justiz gegen die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien in Deutschland ausgesprochen. Wir befürworten das mit dem EU Listing Act verbundene Vorhaben, die Kapitalmarktunion voranzutreiben und die europäischen Kapitalmärkte attraktiver zu gestalten. Dies darf aber nicht zu Lasten von Aktionärsrechten gehen. Deshalb lehnen wir die Einführung von Mehrstimmrechtsstrukturen ab, selbst wenn diese nach dem Willen der EU-Kommission auf Start-Ups und Wachstumsunternehmen beschränkt werden sollen. Die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien wäre ein Paradigmenwechsel und würde mit dem hierzulande bewährten „one share, one vote“-Prinzip brechen. Mehrstimmrechtsaktien sind in Deutschland seit Jahrzehnten verboten.

Das Stimmrecht auf Hauptversammlungen ist eines der mächtigsten Instrumente, mit dem Aktionäre auf ihre Unternehmen einwirken können. Ein verminderter (Stimmrechts-)Einfluss, der nicht mehr dem geleisteten Kapital- und Risikoeinsatz entspricht, schränkt die Aktionärsrechte massiv ein. Zudem erfüllt dies in keinem Fall die Erwartungshaltung von Kapitalverwaltungsgesellschaften, ihre Portfoliounternehmen wirksam kontrollieren zu können. Bei aktiven Fonds würde dies ein Investitionshindernis darstellen. 

Darüber hinaus widerspricht die Einführung von Mehrstimmrechtsaktien allen europäischen Intentionen, das Shareholder Engagement, z. B. über ARUG II, zu stärken. Die Finanzmärkte spielen u. a. bei der Transformation zu einer nachhaltigen Wirtschaft eine Schlüsselrolle. Die Einschränkung von Aktionärsrechten würde jedoch künftige Eingriffs- und Kontrollmöglichkeiten bzw. Transformationskräfte von Investoren schwächen.
 


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