2.8.2024

BaFin erläutert Anwendung der ESMA-Leitlinien für den deutschen Markt


Die BaFin hat eine Aufsichtsmitteilung über die Anwendung der ESMA-Leitlinien für Fondsnamen im deutschen Markt veröffentlicht. Darin erläutert sie die Anforderungen der Leitlinie und den Zeitplan für ihre Umsetzung. Auch Antworten auf die von uns aufgeworfenen Fragen zur praktischen Anwendung der ESMA-Leitlinien sind in die Mitteilung eingeflossen. 
 
Folgende Hinweise der BaFin halten wir für besonders relevant:

  • Die BaFin wendet die ESMA-Leitlinien in ihrer Verwaltungspraxis bereits an und berücksichtigt für die Bearbeitung aller neu eingehenden Anträge ab sofort nur noch die EU-Vorgaben. Dies bedeutet, dass Fonds nur noch bei Vorhandensein von Nachhaltigkeitsbegriffen im Namen auf die Anforderungen der Leitlinie geprüft werden. Die Frage, ob ein Fonds als „explizit nachhaltig“ vertrieben wird, auf die es bisher im Rahmen der nationalen Verwaltungspraxis der BaFin ankam, soll in Zukunft keine Rolle mehr spielen.
  • Für die Erwerbbarkeit von grünen Anleihen nach den ESMA-Leitlinien stellt die BaFin klar, dass die jeweils relevanten Mindestausschlüsse (PAB oder CTB) bezogen auf den Emittenten zu prüfen sind. Damit können aus Sicht der BaFin vor allem Transitionsfonds in grüne Anleihen investieren, da hier weniger strenge Kriterien gelten. Wir halten diese Interpretation für sachlich nicht nachvollziehbar und stehen dazu in Kontakt mit der EU-Kommission, die uns zu dieser Frage um Feedback gebeten hat. 
  • Für die Anforderung eines „klaren und messbaren Transitionspfads“ bei Fonds, die transitionsbezogene Ausdrücke im Namen verwenden, führt die BaFin wie folgt aus:
    „Für die mitunter sehr unterschiedlichen Industriezweige, die sich auf einen Transitionsweg begeben wollen und dafür Kapital einwerben möchten, gibt es keine „Transitions-Schablone“. Stattdessen können die Unternehmen die jeweiligen Transitions-Projekte und (Zwischen-)Ziele individuell festlegen. Diese Informationen müssen aber nachvollziehbar und z. B. durch Science-Based Targets (SBT) auch nachprüfbar sein. Mit diesen SBT, also wissenschaftsbasierten (Klima-)Zielen, können Unternehmen beispielsweise Emissionsreduktionsziele festlegen. Solche von den Zielunternehmen erstellten Informationen kann die KVG nach eigener Prüfung und (Risiko-)Bewertung als Basis nutzen, um die Vorgabe der ESMA-Leitlinien zum Transitionspfad darzustellen. Zudem könnte sie die Auskünfte der Zielunternehmen aufarbeiten und beispielsweise in den Fonds-Verkaufsprospekten als Informationsmaterial für die Anlegerinnen und -anleger nutzen.“

Mitgliederbereich

Combined Shape Created with Sketch.