FAQ zur Besteuerung von Investmentfonds

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  • Welche Erträge werden in deutschen Fonds besteuert?

    Die Steuer in Höhe von 15 Prozent gilt für Dividenden, Mieterträge und Gewinne aus dem Verkauf von Immobilien, falls diese Einkünfte des Fonds aus Deutschland stammen. Damit behandelt der Gesetzgeber deutsche und ausländische Fonds im Hinblick auf deren Einkünfte aus Deutschland künftig steuerlich gleich.

  • Gilt die 10-Jahres-Frist auch bei offenen Immobilienfonds?

    Nein, die Fonds müssen ab 2018 für Gewinne aus dem Verkauf deutscher Immobilien Körperschaftsteuer zahlen, selbst wenn die Immobilie mindestens 10 Jahre im Portfolio gehalten wurde. Es gibt aber eine Übergangsregelung: Hat der Fonds die Immobilie vor dem 1. Januar 2018 gekauft und länger als 10 Jahre im Portfolio gehalten, ist nur die Wertsteigerung ab dem 1. Januar 2018 steuerpflichtig. Das gilt auch dann, wenn sich die Immobilie zum 1. Januar 2018 weniger als 10 Jahre im Portfolio befindet, aber erst nach Ablauf der 10-Jahres-Frist tatsächlich veräußert wird.

  • Sind einzelne körperschaftssteuerfreie Anteilscheinklassen eines Fonds möglich, oder kann nur der komplette Fonds befreit werden?

    Für bestimmte steuerbegünstigte Anleger (z.B. Kirchen) können sowohl Fonds als auch einzelne Anteilklassen aufgelegt werden, die körperschaftsteuerfrei sind.

  • Wie werden die Vorbelastungen der Fonds bei den Anlegern ausgeglichen?

    Hierfür wurde die sogenannte Teilfreistellung eingeführt. Danach zahlen Anleger für die Ausschüttungen des Fonds, auf die Vorabpauschale und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen teilweise keine Abgeltungsteuer. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich nach der Art des Fonds: Für Privatanleger in Aktienfonds sind 30 Prozent steuerfrei, in Mischfonds 15 Prozent und in offenen Immobilienfonds 60 Prozent; bei offenen Immobilienfonds mit Anlageschwerpunkt im Ausland sind es 80 Prozent.

  • Gilt die Teilfreistellung von 30 Prozent auf Ausschüttungen, Vorabpauschalen und Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen auch für Aktienfonds, die überwiegend in ausländische Aktien investieren?

    Ja, auch hier gilt die Teilfreistellung von 30 Prozent. Als Aktienfonds gelten Investmentfonds, die nach den Anlagebedingungen fortlaufend überwiegend1 in Kapitalbeteiligungen anlegen. Kapitalbeteiligungen sind insbesondere Aktien, die zum amtlichen Handel an einer Börse zugelassen oder auf einem organisierten Markt notiert sind. Dabei spielt es keine Rolle, ob die Aktien aus dem Inland oder aus dem Ausland stammen.

  • Kann ein Aktienfonds seine Qualifikation als solcher durch Geschäfte zur Kursabsicherung verlieren?

    Nein. Laut Investmentsteuergesetz ist ein Investmentfonds dann ein Aktienfonds, wenn er gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend überwiegend1 in Kapitalbeteiligungen (insbesondere börsennotierte Aktien) anlegt. Kursabsicherungen sind für die Qualifikation als Aktienfonds unerheblich.

    Das entspricht auch dem Zweck der Vorschrift: Investiert ein Fonds überwiegend in Aktien, dann erwirtschaftet er typischerweise Dividenden, auf die er ausländische Quellensteuern oder deutsche Körperschaftsteuer (15 Prozent) zahlen muss. Kursabsicherungen ändern an dieser Steuerbelastung auf Fondsebene nichts. Deshalb ist es gerechtfertigt, dem Anleger als Ausgleich für die Belastung des Fonds eine Teilfreistellung zu gewähren.

  • Profitieren Anleger bei allen Mischfonds von der Teilfreistellung, also auch bei Fonds mit hohem Anleiheanteil?

    Nein, entscheidend ist die Aktienquote im Fonds. Für Mischfonds-Anleger sind nur dann 15 Prozent der Ausschüttungen und des Veräußerungsgewinns steuerfrei, wenn der Fonds mindestens 25 Prozent des Vermögens2 in Aktien investiert. Ob der Fonds diese Bedingung erfüllt, ergibt sich aus den Anlagebedingungen.

  • Was passiert, wenn in einem Misch- oder Aktienfonds die Aktienquote durch ein Marktereignis (z.B. Kursverfall) unter die Mindestschwelle für eine Teilfreistellung beim Anleger fällt? Verliert der Anleger dann den Anspruch auf Teilfreistellung?

    Grundsätzlich müssen die Fonds die in den Anlagebedingungen festgelegte Aktienquote durchgehend im Portfolio halten. Unterschreitet der Fonds die Quote allerdings wegen Wertveränderungen der Aktien („passive Quotenverletzung“) lediglich kurzfristig, ändert sich am Status als Misch- bzw. Aktienfonds nichts. Damit bleibt die Teilfreistellung beim Anleger erhalten. Das gilt aber nur, wenn der Fonds unverzüglich nach Kenntnis von der Unterschreitung alle möglichen und zumutbaren Maßnahmen einleitet, um die vorgegebene Aktienquote wiederherzustellen. Wird die notwendige Aktienquote an weniger als 21 Bankarbeitstagen im Fondsgeschäftsjahr unterschritten, führt dies grundsätzlich nicht zu einem Verlust des Anspruchs auf Teilfreistellung.

  • Wann profitieren Anleger bei offenen Immobilienfonds von höheren Teilfreistellungen?

    Grundsätzlich zahlen Anleger offener Immobilienfonds (d.h. Investmentfonds, die überwiegend in Immobilien und Immobiliengesellschaften investieren3) auf 60 Prozent der Ausschüttungen und Verkaufsgewinne keine Abgeltungsteuer. Hat der Fonds seinen Anlageschwerpunkt im Ausland sind es sogar 80 Prozent3. Dafür muss aber überwiegend in ausländische Immobilien oder Auslands-Immobiliengesellschaften investiert werden. Letztere investieren ausschließlich in ausländische Immobilien. Ob der Fonds diese Voraussetzungen für eine höhere Teilfreistellung erfüllt, ergibt sich aus den Anlagebedingungen.

  • Profitieren auch Anleger physisch replizierender ETFs von Teilfreistellungen für Aktienfonds?

    Ja. ETFs, die einen Index nachbilden, indem sie dessen Aktientitel 1:1 im Portfolio halten („physisch replizierende ETFs“), werden steuerlich genauso behandelt wie aktiv gemanagte Aktienfonds.

  • Was gilt bei synthetisch replizierenden / Swap-basierten ETFs für die Teilfreistellungen?

    Für die Teilfreistellung der ETF-Erträge beim Privatanleger ist entscheidend, ob der ETF tatsächlich Aktien im Portfolio hält (= Teilfreistellung) oder eben nicht (= keine Teilfreistellung).

    Daher gilt für ETFs, die den Index künstlich nachbilden („synthetisch replizierende ETFs“):

    Besteht das Portfolio des ETF ausschließlich aus Derivaten, dann erhält der Anleger keine Teilfreistellung der Erträge. Denn Teilfreistellungen sollen ein pauschaler Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung von Dividenden auf der Fondsebene sein; ein Portfolio aus Derivaten erzielt aber keine Dividendenerträge.

    Es gibt allerdings auch synthetische bzw. Swap-basierte ETFs, die zwar den Index nicht physisch nachbilden, aber dennoch Aktien im Depot halten (und damit auch Dividenden erwirtschaften). Bei diesen ETFs greift die Teilfreistellung beim Anleger.

    Beispiel: Ein ETF auf den DAX  tauscht im Rahmen eines Swap-Geschäfts mit einer Bank die Wertentwicklung japanischer Aktien gegen die des DAX. In diesem Fall hält der ETF zwar keine DAX-Aktien, aber dafür die japanischen Aktien im Depot. Auf deren Dividenden zahlt der Fonds Steuern. Zum Ausgleich werden die Erträge beim Anleger teilweise von der Abgeltungsteuer freigestellt.

  • Werden Investmentfonds, die in Aktien von Immobilien-Aktiengesellschaften („REITs“) anlegen, auch als Aktienfonds behandelt?

    Ein Investmentfonds, der ausschließlich in REITs investiert („REIT-Fonds“), wäre steuerlich kein Aktienfonds, denn REIT-Aktien gelten nicht als Kapitalbeteiligungen. Unter bestimmten Voraussetzungen können REITs jedoch in die Immobilienquote des Fonds mit eingerechnet werden, so dass der Anleger gegebenenfalls von der Immobilien-Teilfreistellung bzw. Auslandsimmobilien-Teilfreistellung Gebrauch machen kann.

  • Was passiert steuerlich bei Verkäufen von Fondsanteilen mit Verlust?

    Realisierte Verluste aus dem Verkauf von Fondsanteilen können mit positiven Einkünften aus Kapitalvermögen verrechnet werden. Soweit Gewinne aus dem Verkauf von Fondsanteilen aufgrund von Teilfreistellungen steuerfrei wären, sind Verluste allerdings auch nicht abzugsfähig.

  • Können Anleger Verluste aus der Fondsanlage vortragen?

    Ja, der Vortrag von Verlusten bleibt weiterhin möglich.

  • Können Anleger über die Erwerbs- und Veräußerungskosten hinaus Werbungskosten geltend machen (z.B. Servicegebühren)?

    Grundsätzlich ist der Abzug tatsächlicher Werbungskosten bei der Abgeltungsteuer ausgeschlossen. Allerdings können bei der Ermittlung des Gewinns aus dem Verkauf der Anteile die Nebenkosten für Veräußerung und Anschaffung verrechnet werden. Sind die Anteile in inländischen Depots verwahrt, geschieht dies automatisch.

  • Entstehen Anlegern mit depotführender Stelle im Ausland, z.B. in Luxemburg, Nachteile?

    Ausländische depotführende Stellen führen keine deutschen Steuern ab. Deshalb müssen Anleger in diesem Fall ihre Kapitalerträge in der Steuererklärung angeben und die fällige Steuer selbst entrichten. Dies hat jedoch keine Auswirkung auf die Höhe der zu zahlenden Steuer.

  • Müssen Erträge aus Fondsanteilen in ausländischen Depots in der Einkommensteuererklärung angegeben werden?

    Ja. Generell muss der der Anleger, die in ausländischen Depots angefallenen Erträge in der Einkommensteuererklärung angeben, weil die ausländische depotführende Stelle die Abgeltungsteuer nicht abführt. Dies gilt auch für die Vorabpauschale.

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    Was ist die Vorabpauschale?

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    • Was ist die „Vorabpauschale“?

      Die Vorabpauschale ist ein fiktiver steuerlicher Ertrag. Mit der Vorabpauschale will der Gesetzgeber sicherstellen, dass Fondsanleger über die Haltedauer jedes Jahr einen Mindestbetrag versteuern, auch wenn der Fonds keine oder nur geringe Ausschüttungen vornimmt. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, werden beim Verkauf der Fondsanteile sämtliche Vorabpauschalen vom tatsächlichen Veräußerungsgewinn abgezogen.

    • Welche Erträge müssen Anleger thesaurierender Fonds oder Fonds mit Teilausschüttung versteuern?

      Der Gesetzgeber will auch bei nicht ausschüttenden (thesaurierenden) und teilausschüttenden Fonds sicherstellen, dass der Anleger einen Mindestbetrag versteuern muss. Deshalb müssen Anleger in diesen Fällen eine sogenannte Vorabpauschale versteuern. Für diese gelten die gleichen Teilfreistellungen wie für die Besteuerung von Ausschüttungen. Die Höhe des steuerfreien Anteils richtet sich auch hier nach der Art des Fonds.

    • Wie wird die Vorabpauschale ermittelt? Von wem?

      Die Vorabpauschale ist die Differenz zwischen dem sogenannten Basisertrag des Fonds und der Ausschüttung. Sie wird von den depotführenden Stellen errechnet.

      Diese ermitteln zunächst zu Beginn eines Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2024) für das vorangegangene Kalenderjahr (2023) den Basisertrag nach der Formel:

      Basisertrag = 70 % des jährl. Basiszinses x Rücknahmepreis der Fondsanteile zum Jahresbeginn des vorangegangenen Kalenderjahrs (z. B. 1.1.2023)

      Dann ziehen sie vom Basisertrag die Ausschüttung des letzten Kalenderjahrs (z. B. in 2023) ab.

      Vorabpauschale* = Basisertrag – Ausschüttung des letzten  Kalenderjahres

      *HINWEIS: Die Vorabpauschale kann niemals negativ werden.

      Für thesaurierende Fonds und Fonds mit Teilausschüttungen ergeben sich unterschiedliche Ergebnisse, die sich auf den Zeitpunkt der Steuerpflicht auswirken:

      a) thesaurierende Fonds

      Da diese Fonds nichts ausschütten, entspricht die Vorabpauschale eins zu eins dem Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 - Ausschüttung 0 = Vorabpauschale 5). Die Vorabpauschale gilt am ersten Werktag des Folgejahres als steuerlich zugeflossen.

      b) teilausschüttende Fonds

      Ist die Teilausschüttung geringer als der Basisertrag (Beispiel: Basisertrag 5 – Teilausschüttung 2 = Vorabpauschale 3) muss der Anleger den ausgeschütteten Anteil und die Vorabpauschale zu unterschiedlichen Zeitpunkten versteuern: Die Teilausschüttung fließt dem Anleger aus steuerlicher Sicht zu, sobald er darüber verfügen kann. Die Vorabpauschale gilt dagegen erst am ersten Werktag des Folgejahres als zugeflossen. Da der Basisertrag gesetzlich gedeckelt ist, kann die Ausschüttung auch höher sein als der Basisertrag.

    • Was versteht man unter dem „Basiszins“? Wer legt ihn fest, und woran orientiert er sich?

      Der Basiszins leitet sich aus der langfristigen Rendite öffentlicher Anleihen ab. Er orientiert sich am Zinssatz, den die Deutsche Bundesbank anhand der Zinsstrukturdaten jeweils auf den ersten Börsentag des Jahres errechnet.

      Das Bundesministerium der Finanzen veröffentlicht den maßgeblichen Zinssatz im Bundessteuerblatt.

      Zudem ist er auf der Internetseite der Bundesbank abrufbar: Zur Seite

    • Wer nimmt den Steuerabzug vor?

      Der Steuerabzug erfolgt durch das inländische Institut, bei dem das Depot geführt wird. Da die Vorabpauschale ein Steuerertrag ohne Geldfluss ist, hat grundsätzlich der Anleger dem inländischen Institut den Geldbetrag zur Abführung der Steuer zur Verfügung zu stellen. Dies kann auch mittels einer Einzugsermächtigung für ein bei einer anderen Bank geführten Konto erfolgen.

    • Was passiert, wenn der Anleger der depotführenden Stelle keine Liquidität zur Begleichung der Steuerschuld auf die Vorabpauschale bereitstellt?

      Die depotführende Stelle darf die erforderlichen Beträge zur Abführung der Steuer auf die Vorabpauschale direkt vom Girokonto oder einem anderen Einlagenkonto des Anlegers einziehen – auch ohne dessen Einwilligung. Darüber hinaus kann sie auch mit dem Anleger vereinbarte Kontokorrentkredite für die Begleichung der Steuer nutzen, und zwar bis zur vereinbarten Obergrenze des Kontokorrentkredits.

      Der Anleger kann einer Nutzung des Kontokorrentkredits zur Begleichung der Steuerschuld durch die depotführende Stelle widersprechen. Nimmt die depotführende Stelle den Kontokorrentkredit in Anspruch, können für den Anleger Zinszahlungspflichten entstehen. Deshalb hat er ein Widerspruchsrecht. Der Widerspruch hat aber nur Wirkung für die Zukunft. Hat die depotführende Stelle bereits Beträge für die Steuer abgebucht, kann sich der Anleger das Geld nicht mehr durch einen nachträglichen Widerspruch zurückholen.

    • Kann ich den Steuerabzug vermeiden?

      Ein in ausreichender Höhe erteilter Freistellungsauftrag kann helfen. Weil die Steuer auf die Vorabpauschale jeweils zu Beginn eines Kalenderjahres abgezogen wird, sollten Anleger ihren Sparerpauschbetrag zuvor prüfen und ggf. rechtzeitig anpassen. Wenn das depotführende Institut das Geld für die Steuer nicht einziehen kann, meldet sie es dem Finanzamt.

    • Wie hängt die Besteuerung des Veräußerungsgewinns mit der Besteuerung der Vorabpauschale zusammen?

      Die Anleger versteuern den Veräußerungsgewinn erst beim Verkauf ihrer Fondsanteile. Um eine Doppelbesteuerung zu vermeiden, wird die bereits versteuerte Vorabpauschale vom Veräußerungsgewinn abgezogen.

      Ein Beispiel:
      Ein Privatanleger kaufte am 1. Januar 2023 Anteile an einem thesaurierenden Aktienfonds. Am 15. Januar 2024 verkaufte er die Anteile.

      Für den Kauf und Verkauf gelten folgende Annahmen:

      Kaufpreis der Anteile am 1.1.2023 (= Rücknahmepreis am 1.1.2023)100,00 Euro
      Rücknahmepreis der Anteile am 31.12.2023      105,00 Euro
      Veräußerungspreis der Anteile am 15.1.2024       107,00 Euro
        
      Basiszins nach Bewertungsgesetz für 2023        2,55 %
      Vorabpauschale für 2023
      = Rücknahmepreis der Anteile am 1.1.2023 (100 Euro) * 70 %
      * Basiszins (2,55 %)  steuerliche Teilfreistellung für Aktienfonds (30 %)
         1,79 Euro
      = steuerpflichtige Vorabpauschale (nach Teilfreistellung)*       1,25 Euro

      Der steuerliche Veräußerungsgewinn berechnet sich wie folgt:

      Einnahmen aus Veräußerung der Anteile am 15.1.2024                   107,00 Euro
      ./. Anschaffungskosten  100,00 Euro
      = unbereinigter Veräußerungsgewinn    7,00 Euro
      ./. steuerpflichtige Vorabpauschale für 2023 (in voller Höhe auch bei
      Anwendung der Teilfreistellung)  
          1,79 Euro
      = Veräußerungsgewinn    5,21 Euro
      ./. steuerbefreiter Anteil (nach Teilfreistellung) 5,21 Euro * 30 %        1,56 Euro
      = steuerpflichtiger Veräußerungsgewinn    3,65 Euro

      *Die Vorabpauschale für 2023 gilt am ersten Werktag des folgenden Kalenderjahres, d. h. Anfang 2024 als zugeflossen.

      Sollte der unbereinigte Veräußerungsgewinn geringer sein als die steuerpflichtige Vorabpauschale entsteht ein steuerpflichtiger Veräußerungsverlust. Im Falle eines Veräußerungsverlustes erhöht die steuerpflichtige Vorabpauschale den steuerpflichtigen Verlust.

      Das o. g. Beispiel dient lediglich der allgemeinen Information und ist nicht als Steuerberatung zu sehen.

    • Wird bei einem thesaurierenden Fonds die Vorabpauschale für ein Jahr unabhängig von der Gesamtwertentwicklung des Fonds in diesem Jahr berechnet – also auch bei einer negativen Wertentwicklung?

      Nein. Denn der Basisertrag kann nicht höher sein als der Mehrbetrag, der sich aus dem zwischen dem ersten und dem letzten im Kalenderjahr festgesetzten Rücknahmepreis zuzüglich der Ausschüttungen innerhalb des Kalenderjahres ergibt.

      Beispiel:
      Angenommen der Basiszins liegt bei 1 Prozent und ein Anleger erwirbt am 1. Januar einen Anteil an einem thesaurierenden Rentenfonds für 100 Euro. Der Anteilpreis am 31. Dezember wäre

      a)  99 Euro
      b)  100,50 Euro
      c)  102 Euro.

      Am ersten Wertag des Folgejahres würde dann jeweils folgende Vorabpauschale zufließen:
      a) 0 Euro
          (100 Euro * 1% * 70% = 0,70 Euro, aber maximal 99 Euro – 100 Euro;
          da die Vorabpauschale aber nicht negativ werden kann, sind es 0 Euro)
      b) 0,50 Euro
          (100 Euro *1%* 70% = 0,70 Euro, aber maximal 100,50 Euro – 100 Euro)
      c) 0,70 Euro
          (100 Euro *1%* 70% = 0,70 Euro, maximal 102 Euro – 100 Euro)

    1Das Investmentsteuergesetz in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung definierte Aktienfonds wie folgt: Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen.

    Das Investmentsteuergesetz wurde durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 geändert. Nunmehr werden Aktienfonds wie folgt definiert: Aktienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Investmentfonds. Anstelle des Aktivvermögens darf in den Anlagebedingungen auf den Wert des Investmentfonds abgestellt werden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens sind in diesen Fällen die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abzuziehen.

    Für bis zum 31.12.2018 aufgelegte Investmentfonds gibt es allerdings eine zeitlich unbeschränkte Übergangsregelung, wonach es für die Qualifikation als Aktienfonds ausreicht, wenn diese gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen.

    2Das Investmentsteuergesetz in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung definierte Mischfonds wie folgt: Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen.

    Das Investmentsteuergesetz wurde durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 geändert. Nunmehr werden Mischfonds wie folgt definiert: Mischfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Aktivvermögens in Kapitalbeteiligungen anlegen. Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Investmentfonds. Anstelle des Aktivvermögens darf in den Anlagebedingungen auf den Wert des Investmentfonds abgestellt werden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Kapitalbeteiligungen angelegten Vermögens sind in diesen Fällen die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abzuziehen.

    Für bis zum 31.12.2018 aufgelegte Investmentfonds gibt es allerdings eine zeitlich unbeschränkte Übergangsregelung, wonach es für die Qualifikation als Mischfonds ausreicht, wenn diese gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 25 Prozent ihres Wertes in Kapitalbeteiligungen anlegen.

    3Das Investmentsteuergesetz in der ab 1.1.2018 geltenden Fassung definierte Immobilienfonds wie folgt: Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen.

    Das Investmentsteuergesetz wurde durch das Gesetz zur Vermeidung von Umsatzsteuerausfällen beim Handel mit Waren im Internet und zur Änderung weiterer steuerlicher Vorschriften vom 11.12.2018 geändert. Nunmehr werden Immobilienfonds wie folgt definiert: Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in Immobilien und Immobilien-Gesellschaften anlegen. Auslands-Immobilienfonds sind Investmentfonds, die gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mehr als 50 Prozent ihres Aktivvermögens in ausländische Immobilien und Auslands-Immobiliengesellschaften anlegen. Die Höhe des Aktivvermögens bestimmt sich nach dem Wert der Vermögensgegenstände des Investmentfonds ohne Berücksichtigung von Verbindlichkeiten des Investmentfonds. Anstelle des Aktivvermögens darf in den Anlagebedingungen auf den Wert des Investmentfonds abgestellt werden. Bei der Ermittlung des Umfangs des in Immobilien angelegten Vermögens sind in diesen Fällen die Kredite entsprechend dem Anteil der Kapitalbeteiligungen am Wert aller Vermögensgegenstände abzuziehen.

    Für bis zum 31.12.2018 aufgelegte Investmentfonds gibt es allerdings eine zeitlich unbeschränkte Übergangsregelung, wonach es für die Qualifikation als Immobilienfonds oder Auslands-Immobilienfonds ausreicht, wenn diese gemäß den Anlagebedingungen fortlaufend mindestens 51 Prozent ihres Wertes in (ausländische) Immobilien und (Auslands-) Immobilien-Gesellschaften anlegen.

    Riester, Rürup und fondsgebundene Lebensversicherungen

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    • Was gilt für Anleger in staatlich geförderten Riester-/Rürup-Fonds?

      Für Anleger in staatlich geförderten Riester- und Rürup-Fonds gelten bei der Besteuerung Sonderregeln.

    • Was gilt für VL-Fondssparer?

      Für VL-Fondssparer gelten keine Sonderregeln. Sie werden genauso besteuert wie die anderen Fondsanleger.

    • Werden Fonds beim Einsatz in fondsgebundenen Lebensversicherungen auf Fondsebene anders besteuert?

      Nein, Investmentfonds in fondsgebundenen Lebensversicherungen werden auf der Fondsebene grundsätzlich genauso besteuert wie Fonds ohne Versicherungsmantel.

    • Bleiben Erträge fondsgebundener Lebensversicherungen für Anleger weiterhin steuerfrei, wenn der Vertrag vor 2005 abgeschlossen wurde?

      Ja, Anleger zahlen auch künftig keine Steuern auf Erträge aus Lebensversicherungen, die vor 2005 abgeschlossen wurden, sofern die notwendigen Voraussetzungen erfüllt sind.

    • Erhalten auch die Anleger fondsgebundener Lebensversicherungen einen Ausgleich für die steuerliche Vorbelastung des Fonds?

      Ja, auch diese Anleger erhalten einen Ausgleich: Erträge aus fondsgebundenen Lebensversicherungen sind in Höhe von 15 Prozent steuerfrei, sofern sie aus der Fondsanlage stammen und seit dem 1.1.2018 entstanden sind.

    • Gibt es Unterschiede zwischen ausländischen und deutschen Fonds?

      Das gilt für Erträge aus deutschen und ausländischen Fonds gleichermaßen.

    • Können Sparer weiterhin Freistellungsaufträge erteilen?

      Natürlich können Anleger weiterhin Freistellungsaufträge erteilen.

    • Ist dann eine fondsgebundene Lebensversicherung steuerlich günstiger als Fondssparen?

      Ob eine fondsgebundene Lebensversicherung nach Steuern besser oder schlechter als ein reiner Fondssparplan ist, kann nur im Einzelfall bewertet werden.

    Was hat sich durch die Investmentsteuerreform 2018 geändert?

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    • Was hat sich an der Besteuerung von Investmentfonds geändert? Ab wann?

      Bis Ende 2017 behandelte der deutsche Gesetzgeber Fondsanleger im Wesentlichen wie Direktanleger: Nur der Anleger wurde besteuert, aber nicht der Fonds. Das änderte sich zum 1. Januar 2018. Seitdem müssen deutsche Fonds auf bestimmte Erträge Steuern in Höhe von 15 Prozent aus dem Fondsvermögen zahlen.

    • Gibt es Änderungen bei der Zwischengewinnbesteuerung von Fonds?

      Es gibt keine Zwischengewinnbesteuerung mehr.

    • Bedeuten die neuen Regeln seit 2018 höhere Steuern für Fondssparer?

      Nein, unter dem Strich nicht. Denn die Anleger erhalten einen Ausgleich dafür, dass der Fonds besteuert wird: Die Ausschüttungen des Fonds und Gewinne der Anleger aus dem Verkauf von Fondsanteilen bleiben künftig teilweise von der Abgeltungsteuer verschont. Das gilt auch, wenn der Fonds im Ausland aufgelegt wurde. Fondsanleger, die keine Steuern auf Einkünfte aus Kapitalvermögen zahlen (weil ihre Erträge unter dem Sparer-Pauschbetrag liegen oder eine Nichtveranlagungsbescheinigung vorliegt) und damit nicht von Steuerfreistellungen profitieren, zahlen nach Berechnungen des Bundesfinanzministeriums im Schnitt nur knapp drei Euro mehr pro Jahr.

    • Welche Folgen hatte der fiktive Verkauf der Fondsanteile am 31. Dezember 2017? Musste der Anleger den fiktiven Buchgewinn gleich versteuern – und wie werden spätere Wertentwicklungen berücksichtigt?

      Der fiktive Gewinn aus dem Verkauf am 31. Dezember 2017 musste nicht zu diesem Zeitpunkt versteuert werden. Der Gesetzgeber tat zwar so, als hätte der Anleger alle Fondsanteile zum 31.12.2017 verkauft und zum 1.1.2018 neu erworben. Aber die Steuern auf einen möglichen Veräußerungsgewinn fallen erst an, wenn der Anleger die Fondsanteile tatsächlich verkauft. Die depotführende Stelle hält das fiktive Ergebnis bis dahin vor und berücksichtigt es dann beim Steuerabzug.

       Beispiel 1 
      Kaufpreis der Anteile im Januar 2016100 Euro
      fiktiver Verkaufswert am 31.12.2017120 Euro
      fiktiver Veräusserungsgewinn am 31.12.2017+20 Euro
      fiktiv wieder angeschafft am 1.1.2018120 Euro
      Verkaufspreis der Anteile im Juni 2018110 Euro
      Veräußerungsverlust (ab 1.1.2018 gerechnet)-10 Euro
      Gesamtergebnis-10 Euro + 20 Euro = +10 Euro
      (unterliegt Steuerabzug)
        
      Beispiel 2 
      Kaufpreis der Anteile im Januar 2016100 Euro
      fiktiver Verkaufswert am 31.12.201790 Euro
      fiktiver Verlust am 31.12.2017-10 Euro
      fiktiv wieder angeschafft am 1.1.201890 Euro
      Verkaufspreis der Anteile im Juni 2018110 Euro
      Verkaufsverlust (ab 1.1.2018 gerechnet)+20 Euro
      Gesamtergebnis

      +20 Euro -10 Euro = + 10 Euro
      (unterliegt Steuerabzug)

        
      Beispiel 3 
      Kaufpreis der Anteile im Januar 2016100 Euro
      fiktiver Verkaufswert am 31.12.2017110 Euro
      fiktiver Veräusserungsgewinn am 31.12.2017+10 Euro
      fiktiv wieder angeschafft am 1.1.2018110 Euro
      Verkaufspreis der Anteile im Juni 201895 Euro
      Veräusserungsverlust (ab 1.1.2018) gerechnet-15 Euro
      Gesamtergebnis-15 Euro + 10 Euro = - 5 Euro
      (Der Veräusserungsverlust von 5 Euro ist mit anderen positiven Kapitaleinkünften 2018 verrechenbar oder in Folgejahre vortragbar)
    • Löste der Übergang zum neuen Investmentsteuerrecht eine Pflicht für die Anleger aus, Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen?

      Aufgrund der Investmentsteuerreform galt steuerlich für Investmentfonds, die ein vom Kalenderjahr abweichendes Geschäftsjahr haben, ein Rumpf-Geschäftsjahr zum 31.12.2017 als beendet. Dadurch galten den Anlegern sowohl bei Fonds mit regulärem Geschäftsjahresende als auch bei Fonds mit fiktiven Rumpf-Geschäftsjahresende zum 31.12.2017 für das Jahr 2017 ausschüttungsgleiche Erträge, d.h. nicht ausgeschüttete Zinsen, Mieten und Dividenden, als zugeflossen. Ausschüttungen, die 2018 erfolgen, können nicht verhindern, dass diese ausschüttungsgleichen Erträge entstanden sind.

      In Deutschland aufgelegte Fonds mussten den inländischen depotführenden Stellen die Liquidität zur Abführung der Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge zur Verfügung stellen. Die depotführenden Stellen waren damit in der Lage, den Steuerabzug (= Abgeltungsteuer) vorzunehmen. Insoweit ist keine Pflicht für die Anleger entstanden, Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen.

      Im Ausland aufgelegte Fonds konnten den inländischen depotführenden Stellen keine Liquidität zur Abführung der Kapitalertragsteuer auf die ausschüttungsgleichen Erträge zur Verfügung stellen. Sie haben keinen Steuerabzug auf diese ausschüttungsgleichen Erträge vorgenommen. Deshalb müssen die Anleger grundsätzlich in ihrer Einkommensteuererklärung für das Jahr 2017 die Höhe der ausschüttungsgleichen Erträge erklären. Insofern löst der Übergang zum neuen Investmentsteuerrecht eine Pflicht für die Anleger aus, Angaben in der Einkommensteuererklärung zu machen.

    • Können offene Immobilienfonds Gewinne aus der Veräußerung deutscher Immobilien weiterhin nach 10 Jahren steuerfrei an Anleger ausschütten?

      Nein, seit 2018 sind die Ausschüttungen dieser Veräußerungsgewinne beim Anleger nicht mehr steuerfrei. Dann gelten auch für diese Gewinne die Teilfreistellungen für Erträge aus offenen Immobilienfonds – sprich 60 Prozent bzw. 80 Prozent bei Anlageschwerpunkt im Ausland.

    • Müssen Anleger von ausländischen thesaurierenden Fonds weiterhin über die Einkommensteuererklärung gehen, um eine Doppelbesteuerung beim Verkauf zu vermeiden?

      Nein. Denn seit 1. Januar 2018 verrechnen die depotführenden Stellen in Deutschland beim Verkauf der Fondsanteile die bereits besteuerten Vorabpauschalen automatisch mit dem Veräußerungsgewinn. So wird eine Doppelbesteuerung beim Anleger vermieden. Das macht die Steuererklärung vor allem für Anleger ausländischer thesaurierender Fonds erheblich einfacher.

    Bestandsschutz, Freibeträge & Co.

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    • Was ist mit dem Bestandsschutz für Fondsanteile, die Anleger vor 2009 erworben haben?

      Der Bestandschutz für diese Alt-Anteile ist weggefallen. Der Gesetzgeber tut so, als hätte der Anleger die Fondsanteile zum 31. Dezember 2017 verkauft und zum 1. Januar 2018 neu erworben. Das bedeutet:

      - Für den fiktiven Gewinn aus der Veräußerung der Alt-Anteile zum 31. Dezember 2017 zahlt der Anleger keine Steuern – bis dahin gilt der Bestandsschutz quasi noch.

      - Ab 1. Januar 2018 beginnt die Uhr neu zu laufen: Wertsteigerungen der Alt-Anteile ab diesem Zeitpunkt muss der Anleger grundsätzlich versteuern, sobald er sie veräußert.

      - Für diese steuerpflichtigen Veräußerungsgewinne besteht ein Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger. Das heißt: Der Anleger kann die Veräußerungsgewinne mit dem Freibetrag verrechnen. Erst, wenn der Freibetrag aufgebraucht ist, entsteht eine Steuerbelastung.

    • Gilt der Freibetrag von 100.000 Euro pro Anleger oder pro Fonds?

      Der Freibetrag gilt pro Anleger.

    • Bezieht sich der Freibetrag auf die Anlagesumme oder den Gewinn aus der Veräußerung der bestandsgeschützten Alt-Anteile?

      Der Freibetrag bezieht sich auf den Veräußerungsgewinn der bestandsgeschützten Alt-Anteile.

    • Was gilt beim Verkauf von bestandsgeschützten Alt-Anteilen, wenn dem Anleger erst nach dem 1.1.2018 ein Verlust entsteht, wie in folgendem Beispiel:

      Ein Anleger erwarb im Jahr 2008 Fondsanteile im Wert von 100.000 Euro. Am 31.12.2017 waren die Anteile 300.000 Euro wert; sie wurden am 1.1.2018 zu diesem Wert „fiktiv“ ins Depot des Anlegers gebucht. Danach fällt der Anteilswert, und der Anleger verkauft die Anteile zum Kurswert von 250.000 Euro. 

      Kann der Anleger den Verlust von 50.000 Euro steuerlich mit späteren Gewinnen verrechnen?

      Ja, der im Beispiel genannte Verlust von 50.000 Euro ist steuerlich abzugsfähig. Der Anleger kann Verluste aus dem Verkauf von bestandsgeschützten Alt-Anteilen, die nach dem 31.12.2017 realisiert werden, als allgemein abzugsfähige Verluste mit anderen positiven Kapitalerträgen verrechnen.

    • Wie können Anleger den Freibetrag von 100.000 Euro für Alt-Anteile geltend machen?

      Anleger können den Freibetrag nur in der Veranlagung beim Finanzamt geltend machen.

    • Gibt es für Ehepaare (mit Oder-Depots) zwei Freibeträge?

      Jeder Anleger hat einen Freibetrag von 100.000 Euro. Damit profitieren Ehepaare von zusammen 200.000 Euro Freibetrag. Sie müssen sich lediglich zusammen veranlagen lassen, was ohnehin der Regelfall ist.

    • Muss ein Anleger, der nach 2017 Gewinne aus bestandsgeschützten (vor 2009 erworbenen) Alt-Anteilen realisiert, zunächst den gesamten Gewinn versteuern und sich die Steuern dann später über seine Einkommensteuererklärung zurückholen?

      Ja. Deutsche depotführende Stellen werden die Kapitalertragsteuer auf realisierte Gewinne
      (= Veräußerungspreis minus Anschaffungskosten am 1.1.2018) aus dem Verkauf dieser Alt-Anteile grundsätzlich einbehalten. Es gibt aber Ausnahmen, insbesondere bei ausreichend hohem Freistellungsauftrag.

    • Wie kann der Kunde gegenüber dem Finanzamt nachweisen, dass die Gewinne aus Alt-Anteilen stammen – müssen deutsche Institute ihren Kunden eine entsprechende Aufstellung zukommen lassen?

      Ja. Laut amtlichem Muster für die Ausstellung von Steuerbescheinigungen müssen deutsche depotführende Stellen die Kapitalertragsteuer auf Gewinne aus dem Verkauf der Alt-Anteile gesondert ausweisen. Damit erhält der Anleger die notwendigen Informationen für die Steuererklärung.

    • Müssen deutsche Institute den Anlegern den gesonderten Ausweis zu den Alt-Anteilen per 31.12.2017 liefern?

      Nein. Die Institute sind nicht gesetzlich verpflichtet, die Alt-Anteile zum 31.12.2017 aufzulisten. In der Regel wird der Anleger aber aus seiner Depotübersicht zum 31.12.2017 erkennen können, ob Fondsanteile vor 2009 erworben wurden.

    • Wer führt Buch über den „Freibetrag“? Im Einzelfall kann es Jahrzehnte dauern, bis dieser ausgeschöpft ist!

      Das übernimmt das für den jeweiligen Anleger zuständige Finanzamt (sog. Wohnsitzfinanzamt). Es muss den jeweils am Ende eines Veranlagungszeitraums übrigen Freibetrag jährlich gesondert feststellen bis dieser vollständig aufgebraucht ist. 

    • Sind die 100.000 Euro Freibetrag vererbbar?

      Bestandsgeschützte Alt-Anteile verlieren ihren Steuerstatus nicht durch den Tod des Erblassers, so dass ein Erbe seinen persönlichen Freibetrag i.H.v. 100.000 Euro auch für geerbte bestandsgeschützte Alt-Anteile verwenden kann.

    • Können Anleger den Freibetrag von 100.000 Euro optimal nutzen, indem sie ihr Depot mit Alt-Anteilen (zu Lebzeiten) auf Kinder, Ehegatten etc. aufteilen, so dass diese jeweils vom vollen Freibetrag profitieren können?

      Es gilt die „Fußstapfentheorie“: Demnach treten Erben bzw. Beschenkte in vollem Umfang in die Rechtsposition des Erblassers bzw. Schenkers ein. Dann werden die Erben bzw. Beschenkten so behandelt, als hätten sie die Fondsanteile bereits vor 2009 erworben. Sie können dann jeweils ihren persönlichen Freibetrag geltend machen.

    • Gibt es im Falle einer Erbschaft / Schenkung Unterschiede bei der Abgeltungsteuer zwischen Fondsanteilen, Aktien und Anleihen?

      Nein. Es gilt die so genannte „Fußstapfentheorie“. Demnach treten Erben bzw. Beschenkte in vollem Umfang in die Rechtsposition des Erblassers bzw. Schenkers ein.

    • Fällt der Freibetrag für Alt-Anteile weg, wenn der Fonds mit einem anderen Fonds verschmolzen wird?

      Nein. Für in Deutschland aufgelegte Fonds gilt: Eine Verschmelzung von Fonds spielt für Anleger steuerlich keine Rolle. Die neuen Fondsanteile treten sozusagen in die „Fußstapfen“ der bisherigen Anteile. Entsprechend bleibt das Kaufdatum der Anteile gleich, und der Anleger profitiert beim Verkauf vom Freibetrag von 100.000 Euro. Unter bestimmten Bedingungen gilt die „Fußstapfentheorie“ auch für die Verschmelzung ausländischer Fonds.

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